Satzung

der

Klettervereinigung “Falkenspitzler 1910“ e. V.

Grundsätze

§ 1

Die Klettervereinigung „Falkenspitzler 1910“ e. V. (KVF 1910) mit Sitz in Dresden versteht sich als unabhängige, politisch ungebundene, bergsportliche Vereinigung. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Wirkungskreis der KVF 1910 ist territorial unbegrenzt.

Erfüllungsort ist das Kreisgericht Dresden-Stadt.

§ 2

Die KVF 1910 ist eine Vereinigung für Bergsteiger (Alpinisten, Fels- und Sportkletterer). Sie versteht sich als Betreiber des allgemeinen Bergsportes und fördert insbesondere den Kinder- und Jugendsport in diesem Bereich.

Die KVF 1910 baut auf den guten Traditionen des sächsischen Bergsteigens auf und bekennt sich zur sächsischen Kletterethik.

Jedes Mitglied der KVF 1910 erkennt die spezifischen Regelordnungen einzelner Klettergebiete an.

§ 3

Dem Anliegen des Natur- und Umweltschutzes gebührt auf Grund des Charakters unserer Natursportart besondere Aufmerksamkeit.

Die Mitglieder der KVF 1910 beteiligen sich gemeinnützig an der Betreuung der Kletterwege und Gipfel und an zentralen Einsätzen zur Pflege und Erhaltung unserer Natur.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der KVF 1910 dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der bergspezifische Versicherungsschutz für die Mitglieder wird durch zentrale und private Sportversicherungen gewährleistet.

§ 6

Die KVF 1910 hält enge Verbindung zu anderen bergsportlichen Vereinigungen, insbesondere zum Deutschen Alpenverein (DAV).

§ 7

Die KVF 1910 verfügt über eine eigene Bergunterkunft in Königstein in der Sächsischen Schweiz. Im Rahmen der Möglichkeiten werden anderen Bergsportlern Übernachtungsplätze zur Verfügung gestellt.

Struktur

§ 8

Die KVF 1910 besteht aus Einzelmitgliedern.

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Hüttenwart und dem Kassierer.

Der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Mitgliedschaft

§ 9

Jeder, der sich den Grundsätzen der Satzung verpflichtet fühlt, kann nach einer angemessenen Anwartschaftszeit Mitglied der KVF 1910 werden.

A-Mitgliedschaft:

Die Aufnahme ist ab dem 16. Lebensjahr möglich.

Über den Aufnahmeantrag als A-Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

A-Mitglieder sind stimmberechtigt.

B-Mitgliedschaft:

B-Mitglieder können Ehepartner/Lebensgefährte von A-Mitgliedern werden sowie Kinder und Jugendliche mit Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigte.

Mit Erreichen des 16. Lebensjahres kann ein B-Mitglied auf Antrag A-Mitglied werden.

Mit Erreichen des 18. Lebensjahres ist von den B-Mitgliedern der Aufnahmeantrag zur A-Mitgliedschaft grundsätzlich zu stellen. Letzteres gilt nicht für Ehepartner/ Lebensgefährte von A-Mitgliedern.

Über den Aufnahmeantrag als B-Mitglied entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 10

Die Mitgliedschaft kann durch erklärten Austritt oder Ausschluss aufgehoben werden.

Bei erheblichen Verstößen gegen die Grundsätze der Satzung, gegen wesentliche Beschlüsse der KVF 1910, gegen den Vereinsfrieden, bei groben Verstößen gegen die Bergkameradschaft und grobem fahrlässigen Verhalten im Hüttenbereich entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Betreffenden.

Bei Austritt/Ausschluss wird der bei Eintritt gezahlte Hüttenbeitrag zurückgezahlt.

Finanzen

§ 11

Die KVF 1910 finanziert ihre gemeinnützigen Aktivitäten sowie die Werterhaltung und Sanierung der Klubhütte aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Übernachtungsgebühren.

§ 12

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben:

  • Klubbeiträge

Die Höhe der Klubbeiträge (Jahres- und Hüttenbeitrag) sowie die Höhe der Hüttenübernachtungsgebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Mitgliederversammlung

§ 13

Der Vorsitzende beruft eine Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung.

Die Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen.

Der Jahreshauptversammlung ist vom erweiterten Vorstand ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung stimmt über wichtige Vereinsangelegenheiten ab. Ein Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit, Änderung der Satzung einer 3/4 Mehrheit der erschienenen A-Mitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu bestätigen.

Revision

§ 14

Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum eines Jahres einen Revisor. Dieser darf keine sonstige Funktion im erweiterten Vorstand begleiten.

Der Revisor hat die Aufgabe, die Arbeit des Kassierers zu überwachen und der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht zu geben.

Auflösung

§ 15

Über die Auflösung der KVF 1910 beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen A-Mitglieder.

Nach der Auflösung des Vereins oder nach dem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige sächsische Bergsportvereinigung oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, welche den Kinder- und Jugendsport fördert.

Dresden, den 22.01.2021

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